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Wildschwein

Wildschwein qualvoll herumgeirrt

Antweiler. Am Donnerstag, 12. Mai, um 18.42 Uhr, meldeten gleich mehrere Anwohner einer Ortsrandstraße in Antweiler telefonisch bei der Polizei in Adenau ein „aggressives Wildschwein“.   Mehrere Zeugen hatten dabei ein Wildschwein beobachtet, welches unerklärlich und andauernd mit der Schnauze in einen Bach schlug, um sodann wieder „humpelnd“ durch die Vorgärten zu laufen.   Die drei eingesetzten Beamten der Polizei in Adenau, darunter ein Polizist mit Jagdschein, trafen zunächst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen für die Bewohner und riefen zusätzlich einen Jäger aus Müsch mit einem Jagdgewehr hinzu.   Das Wildschwein war zunächst verschwunden und wurde dann von einem Polizisten gesehen, als es sich in ein Dickicht neben einem Garten schleppte.   Erst durch die fachkundige Nachsuche eines sogenannten jagdlichen Nachsuchegespanns,  ein Hannoverscher Schweißhund mit seinem Hundeführer aus Hümmel, konnte das Wildschwein nach Verfolgung durch Dornengestrüpp und einem Bach, an einer angrenzenden Hütte von dem Hund gestellt und von seinem Führer waidgerecht von seinem langen Leiden erlöst werden.   Das ca. einjährige Wildschwein war auf unter 30 kg abgemagert und hatte einen bereits im starken Verwesungszustand befindlichen Unterkiefer. Zudem waren die Zunge und der komplette Rachenraum erheblich verfault und von Maden besiedelt, so dass von einer mehrwöchigen Leidenstour ohne die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme und einer zwangsläufig gesteigerten Aggression ausgegangen werden muss.   Die Ursache lag wohl an einem Kontakt mit einem Fahrzeug vor mehreren Wochen. Eine vorangegangene Schussverletzung konnte ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Polizei insbesondere alle Fahrzeugführer, aber auch alle Spaziergänger und sonstigen Personen in der freien Natur, an den Paragraphen 5, Absatz 2, des rheinland-pfälzischen Jagdgesetzes.   Der Gesetzestext aus § 5 Abs. 2 LJG RLP lautet:   -Anzeigepflicht-  (2) Wer krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.   Auszug aus § 48 LJG: (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.   Beim Einhalten dieser Verpflichtung wäre der armen Kreatur vielleicht das wochenlange, qualvolle Umherziehen erspart geblieben, vermutet die Polizei

Sascha Bach für Wochenspiegel Adenau

(20.5.11)

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